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Geringfügige Beschäftigung (Minijob) – einfach erklärt

Eine geringfügige Beschäftigung – umgangssprachlich Minijob – liegt vor, wenn das Entgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.

Eine geringfügige Beschäftigung, im allgemeinen Sprachgebrauch als Minijob bezeichnet, ist ein Arbeitsverhältnis, dessen Umfang entweder durch eine festgelegte Verdienstgrenze oder durch eine zeitliche Begrenzung gekennzeichnet ist. Charakteristisch ist, dass die geringfügige Beschäftigung (Minijob) gegenüber einer regulären sozialversicherungspflichtigen Anstellung eigenen Regeln folgt: Das Beschäftigungsverhältnis bleibt zwar ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit den üblichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen, wird aber sozialversicherungs- und steuerrechtlich besonders behandelt. Die Definition stützt sich somit nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern auf deren Entgelt- oder Zeitumfang.

Innerhalb der geringfügigen Beschäftigung werden zwei Grundformen unterschieden. Der Entgelt-Minijob ist durch einen begrenzten monatlichen Verdienst gekennzeichnet, während die kurzfristige Beschäftigung auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist. Beide Formen unterliegen besonderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regeln und sind voneinander abzugrenzen, da sich die jeweiligen Voraussetzungen und Folgen unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Einordnung eines Arbeitsverhältnisses von zentraler Bedeutung.

Die Verdienstgrenze des Entgelt-Minijobs, auch Geringfügigkeitsgrenze genannt, ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Sie lag 2025 bei 556 Euro im Monat und beträgt mit der Mindestlohnerhöhung 2026 voraussichtlich 603 Euro (Stand: 2026). Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und kennt keine feste Verdienstgrenze. Aus der Kopplung an den Mindestlohn folgt, dass sich die maßgebliche Grenze des Entgelt-Minijobs künftig weiter verändern kann.

Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei eine Befreiung beantragt werden kann. Unfallversichert sind sie ebenfalls. Anzumelden sind Minijobs bei der zentralen Minijob-Zentrale, die als Einzugsstelle für die geringfügige Beschäftigung fungiert. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Beschäftigung trotz ihres geringen Umfangs ordnungsgemäß gemeldet und abgerechnet werden muss.

Praktische Bedeutung hat die geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor allem dort, wo Betriebe einen flexiblen, planbar begrenzten Personaleinsatz benötigen, etwa für saisonale Spitzen, im Einzelhandel, in der Gastronomie oder für Aushilfstätigkeiten. Ein Beispiel: Eine Aushilfe arbeitet zu einem festen Stundenlohn und darf dabei den monatlichen Höchstverdienst nicht überschreiten. Steigt der Stundenlohn oder kommen unerwartet zusätzliche Schichten hinzu, kann die Verdienstgrenze schneller erreicht werden als geplant, sodass die laufende Kontrolle der geleisteten Stunden für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen wichtig ist.

Der Bezug zur Arbeitszeiterfassung ist bei der geringfügigen Beschäftigung besonders ausgeprägt. Für Minijobs gelten besondere Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert werden, damit die Einhaltung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze überprüft werden kann. Diese Pflicht besteht branchenübergreifend. Eine sorgfältige Zeiterfassung ist damit nicht nur eine organisatorische Hilfe, sondern erfüllt zugleich eine gesetzliche Dokumentationsanforderung und schützt beide Seiten im Fall einer Prüfung.

Häufig wird gefragt, worin der Unterschied zwischen einem Entgelt-Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung liegt. Der Entgelt-Minijob ist über die monatliche Verdienstgrenze definiert, die an den Mindestlohn gekoppelt ist, während die kurzfristige Beschäftigung über eine zeitliche Höchstdauer von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt ist und keine feste Verdienstgrenze kennt. Beide Formen schließen sich in ihrer jeweiligen Ausgestaltung aus und sollten bei Vertragsbeginn klar zugeordnet werden.

Eine weitere typische Frage betrifft die Sozialversicherung: Sind Minijobber abgesichert? Geringfügig Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, jedoch grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich von der Rentenversicherungspflicht aber auf Antrag befreien lassen. Unfallversichert sind sie ohnehin. Ebenso wird gefragt, ob für Minijobs Arbeitszeit aufzuzeichnen ist: Ja, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu dokumentieren, um Mindestlohn und Verdienstgrenze nachweisbar einzuhalten.

Im DACH-Vergleich bestehen deutliche Unterschiede. In Österreich existiert eine geringfügige Beschäftigung mit einer eigenen Geringfügigkeitsgrenze, deren Werte und Regeln sich von den deutschen Vorgaben unterscheiden und nicht unbesehen übertragen werden dürfen. In der Schweiz gibt es kein unmittelbares Minijob-Pendant; dort greift die Sozialversicherung bereits bei niedrigen Löhnen, sodass das deutsche Modell der geringfügigen Beschäftigung in dieser Form nicht abgebildet wird. Die nachfolgenden Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Bezug zur Zeiterfassung

  • Eine genaue Zeiterfassung hilft, die monatliche Verdienstgrenze nicht versehentlich zu überschreiten.
  • Beginn, Ende und Pausen sind aufzuzeichnen und in der Regel zwei Jahre aufzubewahren.
  • Stundensalden zeigen frühzeitig, wenn ein Minijob in die Nähe der Grenze gerät.
  • Die Dokumentation belegt die Einhaltung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze bei Prüfungen.
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Diese Definition erklärt Geringfügige Beschäftigung (Minijob) einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.

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