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Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) – einfach erklärt

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine erkrankte Person ihre bisherige Tätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) bezeichnet den Zustand, in dem eine erkrankte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erfüllen kann oder dies nur möglich wäre, ohne die Verschlimmerung des Krankheitsbildes zu riskieren. Maßgeblich ist also nicht die Erkrankung an sich, sondern ihre konkrete Auswirkung auf die geschuldete Arbeitsleistung. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, beurteilt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; die Ursachen können körperlicher, psychischer oder geistiger Natur sein. Damit ist der Begriff stets tätigkeitsbezogen: Dieselbe Diagnose kann für die eine Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit bedeuten und für eine andere nicht.

Einzuordnen ist die Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) als zentrale Abwesenheitskategorie des Arbeitsverhältnisses, die von planbaren Fehlzeiten wie Urlaub klar zu unterscheiden ist. Während Urlaub im Voraus beantragt und genehmigt wird, tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unvorhergesehen ein und entzieht sich der Steuerung durch den Betrieb. Für die betriebliche Organisation ist sie deshalb besonders sensibel, weil sie kurzfristig Personalausfälle erzeugt, die Lohnabrechnung berührt und in die Fehlzeitenstatistik einfliesst.

Der fachliche Rahmen ruht im Wesentlichen auf zwei Säulen: dem Nachweis und der Meldung. Die ärztliche Feststellung wird in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert. In der Regel ist ein ärztliches Attest erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert; durch Vereinbarung oder betriebliche Regelung kann der Nachweis auch früher verlangt werden. Seit Anfang 2023 müssen gesetzlich Versicherte das Attest dem Betrieb in der Regel nicht mehr selbst in Papierform vorlegen, weil die Daten elektronisch zwischen Arzt und Krankenkasse ausgetauscht werden.

Davon klar zu trennen ist die Meldepflicht. Unabhängig vom Nachweis bleibt die beschäftigte Person verpflichtet, den Betrieb unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Diese Anzeigepflicht besteht auch nach Einführung der elektronischen Übermittlung fort, da sie der Personalplanung dient und vom rein technischen Datenfluss zwischen Arzt und Krankenkasse zu unterscheiden ist. Wer also krank wird, muss den Betrieb weiterhin aktiv informieren, selbst wenn die Bescheinigung digital übermittelt wird.

Praktische Bedeutung entfaltet die Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) vor allem über die Vergütung. Bei unverschuldeter Erkrankung gilt in Deutschland die Entgeltfortzahlung: Der Betrieb zahlt das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Dauert dieselbe Erkrankung länger an, kann anschließend Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommen, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums für eine begrenzte Höchstdauer gewährt wird. Ein typisches Beispiel: Eine Mitarbeiterin meldet sich montags mit einer Atemwegserkrankung, reicht ab dem vierten Tag eine Bescheinigung ein und kehrt nach zehn Tagen zurück; in diesem Zeitraum läuft die Entgeltfortzahlung, und die Abwesenheit wird als Krankheit erfasst, ohne das Urlaubskonto zu belasten.

Im DACH-Raum bestehen Unterschiede, die nicht unbesehen übertragen werden dürfen. In Österreich spricht man vom Krankenstand mit Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. In der Schweiz richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht (OR), wobei in der Praxis die Berner, Basler oder Zürcher Skala herangezogen wird, oder eine Absicherung über ein Krankentaggeld erfolgt. Betriebe mit Standorten in mehreren Ländern müssen die jeweils geltende Regelung getrennt abbilden und sollten die landesspezifischen Begriffe und Berechnungsweisen sorgfältig auseinanderhalten.

Häufig gestellt wird die Frage, ab wann eine Krankschreibung nötig ist. Allgemein gilt, dass ein ärztliches Attest in der Regel ab dem vierten Tag einer Erkrankung verlangt wird, der Betrieb es aber über betriebliche Regelungen auch früher fordern kann; die Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Betrieb hat hingegen unverzüglich und unabhängig vom Attest zu erfolgen. Ebenso gefragt wird, ob die elektronische Bescheinigung die Krankmeldung ersetzt: Das ist nicht der Fall, denn der elektronische Datenaustausch betrifft nur den Nachweis gegenüber der Krankenkasse, während die Anzeigepflicht gegenüber dem Betrieb davon unberührt bleibt.

Eine dritte typische Frage betrifft den Umgang mit Krankzeiten in der Praxis. Für Betriebe sind Krankzeiten relevant, weil sie sich auf Personaleinsatz, Lohnabrechnung und Statistiken auswirken; häufige Anlässe sind Atemwegserkrankungen, Beschwerden des Muskel- und Skelettsystems sowie psychische Belastungen. Eine saubere, nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) ist damit weniger eine Formalie als eine Voraussetzung für korrekte Abrechnung, verlässliche Planung und rechtssichere Fehlzeitenauswertung. Die folgenden Hinweise sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Arbeitsunfähigkeit (Krankheit): Bezug zur Zeiterfassung

  • Krankheitstage werden im digitalen Kalendarium als Abwesenheit erfasst und vom Soll abgezogen, ohne das Urlaubskonto zu belasten.
  • Krankmeldung per App oder durch das Personalbüro mit Angabe der voraussichtlichen Dauer erfüllt die Anzeigepflicht gegenüber dem Betrieb.
  • Anbindung der erfassten Krankzeiten an Entgeltfortzahlung und spätere Lohnabrechnung.
  • Auswertung von Krankenständen für Personalplanung und Reporting.
  • Getrennte Abbildung der DACH-Regelungen (DE/AT/CH) je nach Standort und geltendem Recht.
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Diese Definition erklärt Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.

Weitere Begriffe rund um Arbeitsunfähigkeit (Krankheit)

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